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   BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10   

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BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10 (https://dejure.org/2012,14295)
BPatG, Entscheidung vom 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10 (https://dejure.org/2012,14295)
BPatG, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 28 W (pat) 109/10 (https://dejure.org/2012,14295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Noblesse/NOBLESSE/Noblesse- keine Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechselungsgefahr zwischen der Marke 30 2008 011 541 "Noblesse" und der Marke 680 735 "NOBLESSE" im Bereich von Lebensmitteln

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Noblesse/NOBLESSE/Noblesse- keine Verwechslungsgefahr -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Schutzumfang von Marken oder Markenbestandteilen, die an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen der (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten, eng zu bemessen ist, indem er sich auf die sog. Eigenprägung beschränkt, d. h. auf die Bestandteile, die dem Zeichen über seine Anlehnung an die freizuhaltende Angabe hinaus die Eintragungsfähigkeit erst verleihen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Dem steht auch der - nicht näher begründete - Hinweis in BGH GRUR 2008, 803, 804 - HEITEC nicht entgegen, demzufolge die Beschränkung des Schutzumfangs nicht gegenüber solchen Marken besteht, die wie die ältere Marke sich an eine beschreibende Angabe anlehnen oder diese nur geringfügig abwandeln; denn dies kann nur so verstanden werden, dass hiermit Marken, denen grundsätzlich Schutz zu gewähren ist, weil sie noch über eine Eigenprägung dadurch verfügen, dass sie einen die schutzunfähige Angabe "überschiessenden" schutzfähigen, ihre Eintragbarkeit damit erst begründenden Teil enthalten, diesen grundsätzlich von ihnen zu beanspruchenden Schutz nicht nur gegenüber solchen Marken geltend machen können, die hinsichtlich ihres schutzbegründenden Teils mit ihnen ähnlich sind, sondern auch gegenüber solchen Marken, die wie sie über denselben schutzunfähigen Teil verfügen, wenn sich allein aus diesem eine Ähnlichkeit zur älteren Marke herleiten lässt, nicht aber aus den jeweils den Schutz der Vergleichsmarken erst begründenden Teilen.
  • BPatG, 20.02.2002 - 26 W (pat) 106/01
    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Der Bestandteil "Noblesse", aus dem sowohl die Widerspruchsmarken 1) und 4) als auch die angegriffene Marke ausschließlich bestehen, ist von Haus aus kennzeichnungsschwach, weil hiermit, was bereits mehrfach in gerichtlichen Entscheidungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, näher ausgeführt  wurde (vgl. insbesondere BPatG 30 W (pat) 70/04 "Noblesse" [für Türen], BPatG 26 W (pat) 106/01 - Noblesse/Cuisine Noblesse [für Haushaltswaren], HABM R 1258/10-4 und R 1257/10-4 "Noblissima/Noblesse" [für Waren der Klasse 30]), nur auf eine "edle", d. h. besonders gehobene Qualität der so gekennzeichneten Waren hingewiesen wird.
  • BPatG, 24.10.2005 - 30 W (pat) 70/04
    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Der Bestandteil "Noblesse", aus dem sowohl die Widerspruchsmarken 1) und 4) als auch die angegriffene Marke ausschließlich bestehen, ist von Haus aus kennzeichnungsschwach, weil hiermit, was bereits mehrfach in gerichtlichen Entscheidungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, näher ausgeführt  wurde (vgl. insbesondere BPatG 30 W (pat) 70/04 "Noblesse" [für Türen], BPatG 26 W (pat) 106/01 - Noblesse/Cuisine Noblesse [für Haushaltswaren], HABM R 1258/10-4 und R 1257/10-4 "Noblissima/Noblesse" [für Waren der Klasse 30]), nur auf eine "edle", d. h. besonders gehobene Qualität der so gekennzeichneten Waren hingewiesen wird.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 109/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).
  • BPatG, 31.01.2007 - 32 W (pat) 216/04
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